§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Mey-Va
Handels GmbH & Co. KG (nachfolgend MeyVa genannt) und dem Vertragspartner (Unternehmer
und Verbraucher). Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die MeyVa nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn MeyVa ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der
übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn MeyVa in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag des
Vertragspartners annimmt.
(3) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt MeyVa nur an, wenn dies
ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Im Einzelfall mit dem Vertragspartner
getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
(4) MeyVa ist berechtigt die Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern.
Etwaige Änderungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt, es sei denn,
MeyVa hat den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen nicht auf diese Folge
hingewiesen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an MeyVa erklären.
§ 2 Vertragsschluss und Lieferung
(1) Bestellungen können mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich oder elektronisch
erfolgen. Bestellungen des Vertragspartners sind verbindlich. MeyVa ist berechtigt das
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung durch Erklärung oder
durch Auslieferung der Tiere an den Vertragspartner anzunehmen. Der Vertragsschluss erfolgt
dabei unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die
Vorlieferanten von MeyVa.
(2) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung durch die Vorlieferanten ist
MeyVa von den Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nicht, wenn
MeyVa die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Leistungspflicht nicht getroffen, den
Vorlieferanten nicht sorgfältig ausgewählt oder von der Nichtbelieferung oder ungenügenden
Belieferung erst nach Vertragsabschluss Kenntnis erhalten hat. MeyVa wird dem
Vertragspartner unverzüglich über die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung
informieren und eine etwaige vom Vertragspartner bereits erbrachte Gegenleistung erstatten,
sofern MeyVa selber von ihrer Leistungspflicht entbunden ist.
(3) Für die von MeyVa zu liefernden Tiere gilt, sofern die Parteien bei Vertragsschluss keine andere
Vereinbarung getroffen haben, handelsübliche Beschaffenheit von durchschnittlicher Qualität
als vereinbart. Zahlenmäßige Mehr- und Minderlieferungen von MeyVa gelten nicht als Mangel
oder Verletzung der Leistungspflicht. Sie berechtigen den Vertragspartner aber zu
entsprechenden Anpassungen des Kaufpreises.
(4) Eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug
befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners oder eines Erfüllungsgehilfen die
befahrbare Anfuhrstraße, haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die
Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße entstehen, trägt der Vertragspartner. Ist bei Anlieferung die
Lieferstellte nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird
Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnen des Lieferscheins durch den Fahrer von
MeyVa dokumentiert.
§ 3 Rügeobliegenheit und Anlieferungsuntersuchung
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Tiere bei Anlieferung umgehend einer genauen
optischen Untersuchung, insbesondere auf das Vorliegen von Transportschäden,
Fundamentmängel oder sonstigen, von außen erkennbaren Erkrankungen, zu unterziehen.
(2) Bei der Anlieferungsuntersuchung erkennbare Mängel hat der Vertragspartner auf dem
Lieferschein zu vermerken und zu rügen. Das Gleiche gilt für bei der Anlieferungsuntersuchung
erkennbare Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung, wie z.B. bezüglich Gewicht,
Größe, Gesundheitszustand, etwaigen Tieridentifikationsnummern, usw.
(3) Wird ein Mangel, der bei Übergabe noch verborgen war, erst später erkennbar, hat der
Vertragspartner diesen unverzüglich nach Kenntnis MeyVa gegenüber schriftlich geltend zu
machen. Liegt der Mangel in einer tierärztlich festgestellten ansteckenden Erkrankung eines
oder mehrerer Tiere, ist der Vertragspartner zudem verpflichtet, die Tiere sofort zu isolieren
und darüber hinaus alles zur Vermeidung einer Übertragung der Krankheit auf andere Tiere zu
unternehmen.
(4) Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gilt darüber hinaus § 377 HGB.
(5) Der Vertragspartner ist mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich
solcher Mängel ausgeschlossen, die er trotz Erkennbarkeit bei Anlieferung nicht auf dem
Lieferschein vermerkt und gerügt hat oder bei später erst erkennbaren Mängeln diese nicht
fristgemäß MeyVa gegenüber schriftlich gerügt hat. Dies gilt nicht, wenn MeyVa den Mangel
vor Anlieferung kannte und arglistig verschwiegen hat.
§ 4 Gewährleistung
(1) Bei Vorliegen von Mängeln, die der Vertragspartner fristgemäß gerügt hat, ist MeyVa zur
Nacherfüllung berechtigt und kann den Mangel nach Wahl durch Ersatzlieferung oder
Nachbesserung (z.B. Ersatz der Tierarztkosten) beseitigen.
(2) Ist eine Nacherfüllung für MeyVa nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch nicht angeraten,
ist MeyVa berechtigt, dem Vertragspartner eine angemessene Minderung anzubieten. Erfolgt
keine Einigung mit dem Vertragspartner über eine solche Minderung ist MeyVa berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Vertragspartner kann nur dann Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag
verlangen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch MeyVa trotz zweimaliger
Aufforderung und Fristsetzung durch den Vertragspartner fehlschlägt.
(4) Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(5) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen
des Mangels ausgeschlossen.
(6) Verlangt der Vertragspartner statt Rücktritt vom Vertrag einen Schadensersatz, bleiben die
Tiere beim Vertragspartner, soweit ihm dies zumutbar ist. Sein Schadensersatzanspruch
beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und der mangelhaften Sache.
(7) Ist der Vertragspartner gegen die von ihm geltend gemachten Schäden versichert, so hat er
zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der
Versicherungsleistung ist der Vertragspartner mit der Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches MeyVa gegenüber ausgeschlossen. Die Schadensersatzpflicht von
MeyVa beschränkt sich in diesem Fall auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und
von MeyVa zu vertretene Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhung jedoch nur für
den Zeitraum von maximal zwei Jahren.
(8) Hat der Vertragspartner MeyVa schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder
hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der
Anspruch des Vertragspartners auf Gewährleistung.
(9) Sollte die herrschende Rechtsauffassung, insbesondere die Rechtsprechung zu dem Ergebnis
gelangen, dass Tiere nicht als neu hergestellte, sondern als gebrauchte Sachen anzusehen sind,
schließ MeyVa hiermit bereits jetzt jegliche Gewährleistung aus, es sei denn, MeyVa hat dem
Vertragspartner eine bestimmte Gewährleistung ausdrücklich schriftlich zugesichert oder
MeyVa ist hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
§ 5 Zahlung
(1) Der Vertragspartner hat den vereinbarten Kaufpreis binnen 8 Tagen nach Erhalt der Tiere zu
zahlen. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt Zahlungsverzug des
Vertragspartners ein. Während dieses Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 9 %-Punkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. MeyVa behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden
dem Vertragspartner nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Eine Bezahlung durch Wechsel ist nur bei vorherigen ausdrücklicher Zustimmung von MeyVa
gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen
dabei zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung durch
Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei MeyVa als Zahlung, sondern seine endgültige
Einlösung.
(3) Kommt der Vertragspartner mit dem Abruf bzw. der Annahme der bestellten Tiere in Verzug,
so ist MeyVa berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten und Gefahr des
Vertragspartners die Tiere bei MeyVa oder einem Dritten einzulagern oder nach vorheriger
Ankündigung in einer MeyVa geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des
Vertragspartners zu verwerten, wobei MeyVa die Verwertungserlöse (z.B. Verkaufserlöse,
Schlachterlöse, usw.) auf sämtliche gegen den Vertragspartner bestehenden Forderungen
einschließlich Schadensersatzansprüche aus Verzug oder sonstigen Rechten aufrechnen kann.
Sonstige gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Der Vertragspartner kann MeyVa gegenüber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns
nicht bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Vertragspartner darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen
Vertragsverhältnis stammt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die MeyVa gelieferten Tiere und deren Nachzucht verbleiben solange im Eigentum von MeyVa,
bis sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Vertragspartner
vollständig ausgeglichen sind. Der Vertragspartner hat die Tiere während dieser Zeit mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Landwirts/bzw. Kaufmanns zu behandeln. Ein Zugriff durch Dritte
auf die Tiere, etwa aufgrund einer Pfändung, hat der Vertragspartner MeyVa umgehend
mitzuteilen.
(2) Eine Vermischung oder Vermengung der von MeyVa unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Tiere mit Tieren führt dazu, dass MeyVa Miteigentümer an der einheitlichen Sache oder der
gesamten Menge in Höhe der Forderungen von MeyVa werden. Die Mästung eines Tieres
ändert nichts an der unmittelbaren Eigentümerposition von MeyVa. Eine Mästung und eine
Schlachtung erfolgt stets im Namen und Auftrag von MeyVa, jedoch auf Kosten des
Vertragspartners.
(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die von MeyVa unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle
Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, in Höhe
der offenen Forderungen an MeyVa ab. Hat er einen Schlachterlös zu beanspruchen, und zwar
auch bei einer Schlachtung aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung, tritt er auch diese
Forderung an MeyVa ab. Das Gleiche gilt für eine aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung
entstehenden Entschädigung. Die vorstehenden Abtretungen werden von MeyVa hiermit schon
jetzt angenommen. Der Vertragspartner bleibt weiterhin zur Einziehung der Forderungen
berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen MeyVa gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Andernfalls, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MeyVa berechtigt, die
abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und dem Drittschuldner gegenüber die
Abtretung anzuzeigen.
(4) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder einem sonstigen vertragswidrigem Verhalten
seinerseits ist MeyVa zudem berechtigt, von dem mit dem Vertragspartner geschlossenen
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der im Eigentum von MeyVa stehenden
Tiere zu verlangen. MeyVa ist darüber hinaus berechtigt, im Wege der Selbsthilfe den
unmittelbaren Besitz an den Tieren zu beschaffen, sollte der Kunde dem Herausgabeverlangen
von MeyVa nicht entsprechen.
§ 7 Haftung
(1) Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet MeyVa nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, dass MeyVa Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des
Lebens des Vertragspartners zuzurechnen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
beschränkt sich die Haftung zudem auf den unmittelbaren Durchschnittschaden, der nach der
Art der Tiere vorhersehbar und vertragstypisch ist.
(2) Die vorstehenden Regelungen bezüglich der Ansprüche des Vertragspartners aus
Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche, gelten auch, wenn für
MeyVa ein Ausführungsgehilfe oder ein gesetzlicher Vertreter handelt. Die Haftung ist jedoch
ausgeschlossen, wenn einem für MeyVa tätigen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit
zuzurechnen ist.
(3) Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Vertragspartners aus
Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegen MeyVa, gelten
nicht, soweit MeyVa ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
§ 8 Verjährung
(1) Die Ansprüche des Vertragspartners aufgrund einer Vertragspflichtverletzung oder aufgrund
fristgerecht gerügter Mängel verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung und
Gefahrübergang der Tiere.
(2) Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners.
(3) Dies gilt nicht, soweit MeyVa bezüglich der Vertragspflichtverletzung Vorsatz oder grobes
Verschulden vorgeworfen werden kann oder diese Vertragspflichtverletzungen zurechenbar zu
Körper- und Gesundheitsschäden oder zum Verlust des Lebens des Kunden geführt haben.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag der Sitz unserer
Gesellschaft.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des der Bestimmungen des
UN-Kaufrechts.
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehend genannten Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr soll die unwirksame oder nichtige
Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem erkennbar gewordenen
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit als möglich nahekommt.
Kontakt:
Mey-Va Handels GmbH & Co. KG
Lüscher Str. 14
D-49632 Essen/Addrup
Tel.: +49 (0) 5438 – 243
E-Mail: info@schweinemeyer-va.de
